Im Bereich der Promotion-Tätigkeiten werden noch immer viele Jobs auf Gewerbeschein ausgeführt. Dem zu Grunde liegt die Annahme, dass Verwaltung, Handling und Bezahlung einer Promotion auf diesem Weg unbürokratischer und kostengünstiger durchzuführen sind. Interessanterweise besteht diese Annahme auf Seiten der Kund*innen genauso wie auf Seiten der Promoter*innen – mit teilweise fatalen Folgen…
Ein Versuch der Näherung
Noch immer arbeiten viele Promoter*innen auf Gewerbeschein und betiteln sich somit als Selbstständige. Für die Auftraggeber*innen hat diese „Anstellungsform“ den Vorteil, dass mit einer Rechnung und deren Begleichung alle buchhalterischen Punkte erledigt sind. Bei einem Anstellungsverhältnis fallen hingegen eine ganze Reihe verwaltungstechnische Vorgänge an: Die An- und Abmeldung bei den Sozialversicherungen, die Erstellung von Arbeitsverträgen und Gehaltsabrechnungen, die Berücksichtigung von Urlaubsansprüchen und vieles mehr. All diese Vorgänge kosten Zeit – und somit Geld. Nicht zu vergessen sind zudem die Sozialnebenkosten einer Anstellung.
Auf den ersten Blick ist also für beide Seiten eine Tätigkeit auf Rechnung erheblich günstiger: Auftraggeber*innen sparen Verwaltungsaufwand und Lohnnebenkosten; Auftragnehmer*innen führen zunächst keine Kosten ab und bekommen das Gehalt eins zu eins ausgezahlt.
Diese Aufwendungen, Abgaben und Zahlungen sind zeitlich allerdings oftmals nur aufgeschoben und kommen später unvermittelt und mit voller Wucht auf einen zu. Dann jedoch rückwirkend für die letzten 3 bis 4 Jahre! Dies passiert, wenn das vermittelnde Unternehmen geprüft wird und die Tätigkeit als nichtselbständige Tätigkeit eingestuft wird. Darüber hinaus wird von den Promoter*innen oft vergessen, dass sie auch für etwaige Schäden selbst haften müssen, wenn sie als selbstständiges Unternehmen auftreten. Dafür muss eine Gewerbehaftpflicht abgeschlossen werden, diese liegt aber oft nicht vor.
Stichwort: Scheinselbstständigkeit
Eine klare Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeiten ist manchmal schwierig. Viele Gerichtsurteile in der Vergangenheit sind allerdings eindeutig und ordnen die Promotiontätigkeit klar der nichtselbstständigen Arbeit zu.
Folgende Fragen helfen dabei, eine Tätigkeit zu bewerten:
- Ist der/die Auftragnehmer*in frei von Weisungen des Auftraggebers?
- Kann der/die Auftragnehmer*in seine Arbeitszeiten selbst bestimmen?
- Ist der/die Auftragnehmer*in frei von regelmäßigen Berichten über Leistungen?
- Grenzen sich die Aufgaben von denen der Festangestellten ab?
- Ist der Arbeitsplatz (überwiegend) frei wählbar?
- Ist der/die Auftragnehmer*in frei von Hard- und Software, die eine Kontrolle seitens des Auftraggebers zulassen?
- Nutzt der/die Auftragnehmer*in eigenes Briefpapier, Visitenkarten mit dem Namen des eigenen Unternehmens etc.?
- Ist der/die Auftragnehmer*in in der Kundenakquise und Werbung für das eigene Unternehmen aktiv?
Lautet die Antwort auf diese Fragen überwiegend „Nein“, liegt mit großer Wahrscheinlichkeit eine Scheinselbstständigkeit vor.
Seien wir ehrlich: Bei einer PoS-Promotion oder einem Promotioneinsatz auf einem Festival oder einer Messe kann kein/e Promoter*in Einsatzort, Uhrzeit oder Dresscode frei wählen.
Aber warum wird dennoch oft der Weg über den Gewerbeschein genutzt? Augenscheinlich von Vorteil sind natürlich der geringe bürokratische Aufwand bei den Auftraggeber*innen, niedrigere Kosten beim Ausbleiben oder Absage von Aufträgen und das entfallende Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Auftragsrückgang.
Prüft das denn überhaupt jemand und wenn ja – mit welchen Folgen?
Eine Prüfung kann vom Deutschen Rentenversicherungsbund, einem Arbeitsgericht, dem Finanzamt oder den Sozialversicherungen durchgeführt werden. Auch Auftragnehmer*innen oder Auftraggeber*innen können solche Prüfungen einfordern. Geprüft werden meist die letzten drei bis vier Jahre. Wird dabei festgestellt, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, drohen hohe Rückforderungen der entgangenen Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.
Dies betrifft nicht nur die Agentur als Vermittler und die Promoter*innen als Auftragnehmer*innen, sondern schlussendlich auch die Kund*innen als Auftraggeber*innen, da diese von Seiten der Gerichte als Arbeitgeber angesehen werden und schlussendlich haften.
Worst Case: Eine aufgedeckte Scheinselbstständigkeit kann sowohl Auftraggeber*innen als auch Auftragnehmer*innen die Existenzgrundlage kosten.
Qualität & Rechtssicherheit bei R&H
Schon seit Jahren setzen wir aus diesen Gründen bei R&H konsequent auf Anstellungsverhältnisse im Promotionbereich. So können wir mit ruhigem Gewissen unseren Kund*innen und unseren Promoter*innen Rechtssicherheit versprechen. Nachgelagerte Forderungen der Sozialversicherungen sind ausgeschlossen.
Um auf individuelle Bedürfnisse eingehen zu können bieten wir sogar unterschiedliche Anstellungs-Modelle für unsere Promoter*innen an: Dies kann z.B. die kurzfristige Beschäftigung, der Mini-Job oder die Teil- bzw. Vollzeit-Anstellung sein. Für uns bedeutet das einerseits zwar mehr Aufwand beim Handling des Personals, andererseits aber auch mehr Sicherheit für die Zukunft – für uns und unsere Auftraggeber*innen.
Für unsere Unit R&H PEOPLE ist dies der einzig richtige Weg, uns gewissenhaft und nachhaltig in einem Tätigkeitsfeld zu bewegen, in dem oftmals der Preis der entscheidende Faktor ist, obwohl ganz klar die Qualität oberste Priorität haben sollte.
Ihr seid auf der Suche nach Personal in rechtssicherer Anstellung für euren Promotion-Einsatz? Oder ihr habt Interesse, unsere Units R&H PEOPLE und R&H LIVE! oder unsere Personalbooking-Software „get together“ ein bisschen genauer kennenzulernen? Schreibt uns eine E-Mail an people@rothkopf-huberty.de!
Hallo finde die Darstellung sehr positiv.
LG.Bernhard